Die Landwirtschaft atmet auf - Bundeskabinett macht Weg für kontrollierte Einreise von Saisonarbeitskräften frei!

Veröffentlicht am 03.04.2020 in Pressemitteilungen

03.04.2020


(Foto: studio kohlmeier berlin)

Seit dem 25. März 2020 ist die Einreise für ausländische Saisonarbeitskräfte im Landwirtschaftsbereich aufgrund der Corona-Pandemie untersagt, um innereuropäische Infektionsketten zu unterbrechen, das Nachvollziehen der Ansteckungen innerhalb eines Landes zu erleichtern und so Menschenleben zu retten. Seither verhandeln das Innen- und Landwirtschaftsministerium mit Unterstützung des Auswärtigen Amtes, der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und natürlich für Gesundheit mit den Nachbarländern, um eine einvernehmliche Lösung für alle Beteiligten zu finden, Saisonarbeitskräften und Erntehelfern unter bestimmten Bedingungen die Einreise zu ermöglichen. Am 02. April 2020 beschloss nun das Bundeskabinett eine Lösung, die Bettina Hagedorn, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen und Bundestagsabgeordnete für Ostholstein und Nordstormarn, begrüßt:

„Landwirte mit regionalem Obst- und Gemüseangebot sind natürlich im besonderen Maße von den seit dem 25. März geltenden strikten Maßnahmen zur Corona-Pandemie betroffen, da sie speziell für die Spargel- und Erdbeer-Ernte auf ihre bewährten Saisonarbeitskräfte aus dem europäischen Ausland vertraut haben. Ich freue mich, dass sich das Bundeskabinett am 02. April nach hartem Ringen mit Nachbarstaaten wie Polen, Tschechien und Rumänien auf Regelungen einigen konnte, die einerseits die Landwirtschaft – und damit auch unsere Lebensmittelversorgung! – unterstützen und gleichzeitig die Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie einhalten. Bereits am 25. März hatte der Deutsche Bundestag als 1. Schritt beschlossen, dass Saisonarbeitskräfte künftig – anstatt wie bisher nur für bis zu 70 Tage – jetzt für bis zu 115 Tage befristet bis Ende Oktober 2020 sozialversicherungsfrei in Deutschland als Erntehelfer arbeiten dürfen. Von dieser Regelung konnten aber nur jene ca. 20.000 Saison-Beschäftigte aus den europäischen Nachbarstaaten profitieren, die bis dahin schon eingereist waren. Das hilft allerdings vielen Betrieben bei den aktuell anstehenden Pflanz-, Pflege- und Erntearbeiten nicht ausreichend. Im April und im Mai dürfen nun in einem zweiten Schritt jeweils bis zu 40.000 Saisonarbeiter unter strikten, kontrollierten Auflagen einreisen: Ausschließlich in Gruppen und per Flugzeug darf die Einreise erfolgen, die Arbeitnehmer müssen am Flughafen durch den Betrieb abgeholt werden. Bei der Einreise wird ein von den Arbeitergebern veranlasster Gesundheitscheck durch medizinisches Personal nach standardisiertem Verfahren durchgeführt, dessen Ergebnisse vom örtlichen Gesundheitsamt erfasst werden. In den ersten 14 Tagen müssen die Neuankömmlinge strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten leben und arbeiten und dürfen das Betriebsgelände nicht verlassen – eine faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit. Es gilt eine zwingende Unterkunfts- und Arbeitsteam-Einteilung in gleichbleibenden, möglichst kleinen Gruppen. Bei den Arbeiten müssen – wie überall – die Mindestabstände eingehalten bzw. Mundschutz und Handschuhe getragen werden. Die Unterkünfte dürfen nur mit maximal der Hälfte der Bewohner belegt werden und es gelten strenge Hygienevorschriften. Mit diesem Verfahren erhalten einerseits die Betriebe ebenso wie die Saisonarbeitskräfte und ihre Familien Planungssicherheit – ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung!“

Die meisten Saisonarbeitskräfte kommen seit Jahren aus Polen und Rumänien und viele Landwirte vertrauen auf diese routinierten, schon langjährig beschäftigten Saisonarbeitskräfte, die ihren Job „in und auswendig kennen“. Trotzdem haben durch Beschlussfassung des Bundestages vom 25. März ergänzend auch deutsche Beschäftigte, die aktuell in Kurzarbeit oder im Vorruhestand sind, Anreize durch Erleichterungen bei den Zuverdienst-Regelungen, ebenfalls in der Landwirtschaft mitzuarbeiten.

Hagedorn: „Seit 25. März gilt für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind, dass Nebenverdienste in „systemrelevanten“ Bereichen wie z.B. der Landwirtschaft, dem Einzelhandel, der Pflege oder Logistik bis zum Erreichen einer Einkommensgrenze von 100 Prozent ihres bisherigen Netto-Verdienstes nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. So sollen einerseits Anreize für eine temporäre Tätigkeit in der Landwirtschaft oder in anderen unter ‚Stress‘ stehenden Bereichen geschaffen werden und andererseits die Chance für die Beschäftigten und ihre Familien gegeben sein, keine Einkommenseinbußen zu erleiden. Das gilt ebenso für die bestehenden Beschränkungen für Vorruheständler: Die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde bis Ende 2020 deutlich angehoben, in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Das beweist: in der jetzigen Krise handeln Bundesregierung und Parlament unbürokratisch, entschlossen und schnell.“

Zum Hintergrund:

1. Neue Jobvermittlungsplattform www.daslandhilft.de

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat eine Plattform für Online-Job-Vermittlungen ins Leben gerufen: www.daslandhilft.de – die bisher erfreulich gut angenommen und genutzt wird. Sie stellt den Kontakt zwischen suchenden Landwirten und „Helfenden Händen“ her – ohne Registrierungs- oder Vermittlungsgebühr. Ziel ist eine schnelle, kostenlose sowie zuverlässige Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten.

2. Liquiditätssicherung sicherstellen

Landwirte können bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank ab sofort Kredite beantragen, um die Liquidität ihrer Unternehmen zu sichern. Die Darlehen haben eine Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren, ein Jahr ist jeweils tilgungsfrei. Das Programm ist bis 30. Juni 2021 gültig. Der Antrag ist direkt bei Ihrer Hausbank zu stellen. Weitere Infos erhalten Sie auch auf folgender Seite: https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/liquiditaetssicherung/ Auf Antrag bei der Hausbank des Betriebes kann zudem eine Tilgungsaussetzung bereits bestehender Darlehen mit Zahlungsziel 30. März erfolgen, hiervon haben bereits zahlreiche Betriebe Gebrauch gemacht.

3. Kündigungsschutz bei Pachtverträgen

Landwirten, die vom 1. April bis zum 31. Juni 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ihre Pacht nicht bedienen können, darf wegen Zahlungsrückständen aus diesem Zeitraum nicht gekündigt werden.

 

Homepage Bettina Hagedorn

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