1.500 Euro steuerfreie Bonuszahlungen als Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise ermöglicht!

Veröffentlicht am 03.04.2020 in Pressemitteilungen

 

Bettina Hagedorn und Olaf Scholz (Quelle: BMF)

Wie SPD-Finanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz bereits öffentlich am 29. März ankündigte, hat das Bundesfinanzministerium am heutigen Freitag, den 03. April 2020, in Abstimmung mit den Ländern den Weg frei gemacht dafür, dass von vielen Unternehmen bereits angekündigte Sonderzahlungen für ihre in der Corona-Krise besonders belasteten Beschäftigten in einer Höhe von bis zu 1.500 Euro pro Jahr rückwirkend ab 1. März bis zum 31. Dezember 2020 steuerund sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können.

Dazu Bettina Hagedorn, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium und Bundestagsabgeordnete für Ostholstein und Nordstormarn:

„In der Zeit der Corona-Krise erhalten viele ‚Helden des Alltags‘ öffentlichen Applaus: Beschäftigte wie die Kassiererin im Einzelhandel, die LKW-Fahrer, im Gesundheitsbereich neben den Ärzten und Schwestern eben auch viele Pflege- und Reinigungskräfte, ohne die unsere Gesellschaft in der jetzigen Ausnahmesituation kaum funktionieren würde. Viele dieser Menschen arbeiten in Berufen, die nicht zu den am besten bezahlten gehören – endlich einmal schlägt ihnen öffentlich die Wertschätzung entgegen, die sie verdienen. Viele Arbeitgeber haben angekündigt, diesen Dank an die Beschäftigten auch durch Bonus-Zahlungen für deren Engagement ausdrücken zu wollen, weswegen Finanzminister Scholz sich entschieden hat, dass diese Prämien nun ohne jeden Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und  Steuern bei den Beschäftigten ankommen sollen: 100-prozentiger Einsatz im Job in dieser Zeit verdient es, dass solche Bonus-Zahlungen auch zu 100 Prozent in den Portemonnaies der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter landen.“

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

 

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