Schutz und Unterstützung für Familien infolge der Corona-Krise

Veröffentlicht am 26.03.2020 in Aktuelles

26.03.2020

Zu Besuch beim Kinderschutzbund in Neustadt am 26.02.2020
(v.l. Martin Liegmann, Bettina Hagedorn, Mechthild Piechulla

Foto: Büro Hagedorn)

Familien sind von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise besonders betroffen. Deswegen hat die Bundesregierung mit dem Kurzarbeitergeld, den Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Schließung von Kitas und Schulen, dem Notfall-Kinderzuschlag sowie dem erleichterten Zugang zur Grundsicherung wichtige Maßnahmen beschlossen, um gerade auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige mit Kindern zu unterstützen.

Was bedeuten Kita- und Schulschließungen für berufstätige Eltern?

Viele erwerbstätige Eltern und Sorgeberechtigte müssen derzeit mit den Folgen behördlicher Schul- und Kitaschließungen klarkommen und in den meisten Fällen die Kinder zu Hause selbst betreuen.

Für Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen (bspw. Pflegekräfte, Ärztinnen, Polizisten, Busfahrerinnen) versuchen die Bundesländer, eine Notbetreuung anzubieten. Wo möglich, können auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen.

Wer das aber nicht kann und auch keine andere Möglichkeit hat, als seine Kinder unter zwölf Jahren oder auf Hilfe angewiesene Kinder mit Behinderungen selbst zu betreuen und somit nicht zur Arbeit kann, soll weiter Geld vom Arbeitgeber bekommen. Dazu schaffen wir einen Anspruch auf Entschädigung im Infektionsschutzgesetz.

Dann kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen und würde entsprechend 67 % des Nettoeinkommens (monatlich maximal 2.016 Euro) ersetzt bekommen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Betreuungseinrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.

Was, wenn das Einkommen zwar für die Eltern, aber nicht für die ganze Familie ausreicht?

Wenn das Einkommen nur für sich selbst, aber nicht für die gesamte Familie reicht, können Eltern Kinderzuschlag (KiZ) erhalten. Im Rahmen der Corona-Krise wird der Kinderzuschlag nun zu einem „Notfall-KiZ“ erweitert. Er soll Familien helfen, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen.

Bei Anträgen für den „Notfall-KiZ“ wird das Einkommen der Eltern nicht anhand der vergangenen sechs Monate, sondern nur anhand des letzten Monats geprüft. Damit können kurzfristige Einkommenseinbußen abgefedert werden.

Bisherige Kinderzuschlag-Bezieher, die den Höchstsatz von 185 Euro erhalten, bekommen die Leistung für weitere sechs Monate automatisch verlängert. Sie müssen keine neuen Nachweise erbringen.

Beide Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 befristet.

Auch der „Notfall-KiZ“ kann digital beantragt werden. Weitere Informationen unter: www.notfall-kiz.de.

Was, wenn das Einkommen zum Leben nicht mehr reicht?

Außerdem gibt es einen leichten Zugang zur (ergänzenden) Grundsicherung ohne Vermögensprüfung, damit Ihr Lebensunterhalt und die Miete plus Nebenkosten in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert sind. Wer zwischen dem 01. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches verfügbares Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen (u. a. ALG II). Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die bisher üblichen Vorschriften. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für sechs Monate weiterbewilligt. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten zwölf Monaten des Grundsicherungsbezugs – im Gegensatz zu bisher - in tatsächlicher Höhe anerkannt, damit niemand, der zwischen dem 01. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, einen Nachweis über die „Angemessenheit der Wohnungsgröße“ erbringen und sich vor einem erzwungenen Umzug fürchten muss.

Schutz von Mieterinnen und Mieter bei Zahlungsschwierigkeiten

Wer wegen der Corona-Krise Probleme hat, die laufende Miete für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen, darf nicht gekündigt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung ihrer Miete bleibt jedoch bestehen.

Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020.

Unter gewissen Umständen kann auch ein Anspruch auf Wohngeld geltend gemacht wer-den, wenn jemand wegen der Corona-Krise nicht mehr die laufenden Wohnkosten begleichen kann. Wohngeld ist in Deutschland eine Sozialleistung für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete erhalten.

Diese ganze Reihe an Maßnahmen hat die Bundesregierung am 23. März beschlossen, die der Bundestag am 25. März in 1., 2. und 3. Lesung binnen eines einzigen Tages als Gesetze verabschiedet hat.

 

Homepage Bettina Hagedorn

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